Beim Tauchscher vom 28. bis 30. August 2026 könnte sich in diesem Jahr für Besucher schon auf dem Weg zum Festgelände etwas ändern: Die Einzäunung beginnt möglicherweise nicht erst wie gewohnt im engeren Bereich vor der Festwiese, sondern bereits an der Badergasse. Das sagte Jens Rühling, Fachbereichsleiter Öffentliche Sicherheit und Soziales, im Zusammenhang mit der neuen Polizeiverordnung für das Stadtfest. Sicher ist diese Änderung aber noch nicht. Die genaue Lösung soll erst nach den Sicherheitsberatungen Mitte Juli feststehen.
Der Stadtrat hat die Polizeiverordnung für den Tauchscher 2026 in seiner Juni-Sitzung einstimmig beschlossen. 20 Stadträte stimmten dafür, Gegenstimmen oder Enthaltungen gab es nicht. Auch der Verwaltungsausschuss hatte die Vorlage zuvor ohne Gegenstimmen empfohlen.
Die Verordnung selbst ist kein neues Instrument. Zum Stadtfest gibt es sie jedes Jahr in ähnlicher Form. Sie soll dafür sorgen, dass das Fest trotz vieler Besucher, dichter Innenstadt, Gastronomie, Musik und nächtlichem Betrieb geordnet ablaufen kann. Gültig ist sie von Freitag, 28. August, 9 Uhr, bis Montag, 31. August, 6 Uhr. Sie umfasst den Stadtpark, also den König-Albert-Park, sowie den Bereich der Innenstadt und der Festwiese. Der Lageplan zeigt, dass der markierte Bereich große Teile rund um Markt, Stadtpark, Festwiese und Weinberg einschließt.
Für Besucher besonders wichtig ist das Flaschen- und Dosenverbot am Abend und in der Nacht. Zwischen 20 Uhr und 6 Uhr dürfen im öffentlichen Verkehrsraum keine Getränke in Flaschen oder Dosen mitgeführt oder daraus getrunken werden. Auch Glas- oder Keramikbehälter dürfen in dieser Zeit nicht als Preise bei Tombolas, Schießbuden oder ähnlichen Angeboten ausgegeben werden. Hintergrund ist vor allem die Sicherheit: Scherben, herumliegende Flaschen und Dosen sollen auf dem Festgelände möglichst vermieden werden.
Auch für die späten Nachtstunden setzt die Verordnung Grenzen. Zwischen 2 und 6 Uhr sind laute Tätigkeiten untersagt, wenn sie die Ruhe unbeteiligter Personen mehr als unvermeidbar stören. Genannt werden unter anderem Musikinstrumente, Lautsprecher, Tonwiedergabegeräte oder andere Geräte zur Lauterzeugung, sofern sie lauter als Zimmerlautstärke betrieben werden.
Ein weiterer Punkt betrifft Rettungswege und Brandschutz. Zufahrten, Sicherheits- und Brandgassen sowie Hydranten müssen freigehalten werden. Wer gegen die Regeln verstößt, muss mit einem Bußgeld rechnen. Die Verordnung sieht Geldbußen von bis zu 5.000 Euro vor. Außerdem können Gegenstände eingezogen werden, die mit einem Verstoß zusammenhängen.
Für Gastronomen und Händler gibt es Ausnahmen, allerdings nur innerhalb ihres Geschäftsbereichs. Sie dürfen entsprechende Behältnisse verwenden, wenn sie die nötige gaststätten- oder gewerberechtliche Grundlage haben. An Besucher dürfen Glas- oder Keramikbehälter aber nicht abgegeben werden.