Ein Ratgebertext von Markus Tschiedel, Fachanwalt für Familienrecht aus Taucha und stud. jur. Emely Biermann.
Anzeige. Familien bestehen heute häufig aus Kindern früherer Beziehungen, neuen Partnern und möglicherweise weiteren gemeinsamen Kindern. Für die Vermögensnachfolge bringt dieses Familienmodell besondere Herausforderungen mit sich. Denn das deutsche Erbrecht orientiert sich vor allem an formalen Verwandtschaftsverhältnissen – und nicht daran, wie eng Menschen tatsächlich miteinander verbunden sind.
Nach der gesetzlichen Erbfolge werden leibliche und adoptierte Kinder berücksichtigt. Stiefkinder besitzen hingegen kein gesetzliches Erbrecht. Das gilt auch dann, wenn sie über viele Jahre gemeinsam mit dem Verstorbenen gelebt haben und von diesem wie eigene Kinder behandelt wurden.
Gerade in Patchwork-Familien kann dadurch ein erhebliches Ungleichgewicht entstehen. Während gemeinsame Kinder und Kinder aus früheren Beziehungen erben können, bleiben Stiefkinder ohne eine ausdrückliche Regelung unberücksichtigt.
Ein Testament oder ein Erbvertrag bietet die Möglichkeit, die Vermögensverteilung an die tatsächlichen familiären Bindungen anzupassen. Damit können Stiefkinder bewusst bedacht und Kinder aus früheren Beziehungen ebenso wie gemeinsame Kinder nach den persönlichen Vorstellungen berücksichtigt werden. Eine klare Regelung kann zugleich dazu beitragen, emotionale Konflikte nach einem Todesfall zu vermeiden.
Damit der Partner abgesichert und das Vermögen später möglichst fair unter den Kindern verteilt werden kann, kommen unterschiedliche Gestaltungen infrage. Welche davon geeignet ist, hängt von der jeweiligen Familien- und Vermögenssituation ab.
Zu den möglichen Regelungen gehören:
Über ein Vermächtnis können Stiefkinder beispielsweise Vermögenswerte erhalten, ohne selbst als Erben eingesetzt zu werden. Eine andere Möglichkeit besteht darin, zunächst den überlebenden Partner abzusichern und festzulegen, dass das Vermögen zu einem späteren Zeitpunkt an die Kinder weitergegeben wird.
Das sogenannte Berliner Testament gilt bei Ehepaaren als verbreitete Lösung. Die Partner setzen sich dabei gegenseitig als Alleinerben ein. Für Patchwork-Familien ist diese Gestaltung nach Einschätzung von Tschiedel und Biermann jedoch häufig nicht geeignet.
Ein Problem liegt in der Bindungswirkung: Nach dem Tod des ersten Partners kann der Überlebende die gemeinsam getroffenen Verfügungen nicht ohne Weiteres ändern. Zudem kann die Reihenfolge, in der die Partner sterben, Auswirkungen darauf haben, wie das Vermögen später unter den Kindern verteilt wird. Dadurch können unterschiedliche und als ungerecht empfundene Erbquoten entstehen.
Kinder aus einer früheren Ehe können außerdem bereits nach dem Tod ihres leiblichen Elternteils ihren Pflichtteil verlangen. Muss der überlebende Partner diese Ansprüche auszahlen, können daraus Liquiditätsengpässe entstehen.
Für Patchwork-Familien sind Testament oder Erbvertrag daher nahezu unverzichtbar, wenn die Vermögensverteilung nicht allein den gesetzlichen Vorgaben folgen soll. Ohne eine klare Gestaltung werden persönliche Beziehungen und gewachsene familiäre Bindungen nicht automatisch berücksichtigt.
Wer sicherstellen möchte, dass der Partner abgesichert ist und sämtliche Kinder nach den eigenen Vorstellungen bedacht werden, benötigt eine auf die konkrete Familiensituation zugeschnittene Regelung. Standardlösungen werden den komplexen Verhältnissen einer Patchwork-Familie häufig nicht gerecht.
Markus Tschiedel
Rechtsanwalt und Fachanwalt für Familienrecht
Leipziger Str. 1
04425 Taucha